Foto: © Deborah Zarnke
WHB. Heimat. Westfalen.

Zeichnungsbefugnis des Westfälischen Heimatbundes

1978 wurde dem Westfälischen Heimatbund die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen im Münsterland gemäß § 43 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) vom 18.02.1975 (GV.NW. S, 190) i. V. mit den §§ 5-7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Landschafsgesetz (LSchG) vom 08.04.1977 (GV. NW. S. 222) übertragen.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz = LNatSchG) vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert mit Wirkung vom 18.05.2021

§ 65
Markierung von Wanderwegen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.

(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Naturschutzbehörde erteilt.

(3) Die Einzelheiten regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.

Die komplette Fassung des Gesetzes finden Sie hier.

Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO-LNatSchG) vom 22. Oktober 1986, zuletzt geändert mit Wirkung vom 25.11.2016

Abschnitt VI
Markierung von Wanderwegen

§ 18 (Fn 9) Umfang der Duldungspflicht

(1) Die Duldungspflicht nach § 65 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes beschränkt sich auf

  1. die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung festgelegten Markierungszeichen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden,
  2. Orientierungsschilder bis zur Größe von 30 x 40 cm und
  3. Markierungszeichen zur Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und zur Kennzeichnung von Skiwanderwegen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden.

Orientierungsschilder dürfen an Bäumen nur mit Aluminiumnägeln befestigt werden.

(2) Die Kennzeichnung von Wanderwegen im Rahmen des Absatzes 1 darf nicht zur Beschädigung oder Verunstaltung von baulichen Anlagen oder zur Beschädigung von Bäumen oder sonstigen Gegenständen führen. Die Anbringung eines Markierungszeichens oder Orientierungsschilds steht der wirtschaftlichen Nutzung oder der sonstigen bestimmungsgemäßen Verwendung der betroffenen Sache nicht entgegen.

Fn 9: Überschrift, Überschrift zu Abschnitt I, §§ 14, 15, 16, 18, 21 und Postambel geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

 

§ 19 (Fn 11) Befugnis zur Kennzeichnung

(1) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen nach § 65 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes ist für bestimmte Gebiete zu erteilen. Für jedes Gebiet darf nur eine Organisation zur Kennzeichnung ermächtigt werden. Diese soll sich in allen wichtigen Angelegenheiten mit den anderen überörtlichen Wandervereinigungen ihres Gebiets in Verbindung setzen. Abweichend hiervon kann für die Kennzeichnung von Rund- und Ortswanderwegen die Befugnis auch anderen Organisationen oder den Gemeinden erteilt werden; diese sollen sich über die Wegeführung mit der für das Gebiet zuständigen Organisation abstimmen.

(2) Mit der Erteilung der Befugnis ist die betreffende Organisation zu verpflichten, sich vor der Festlegung neuer Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern und deren Verbänden, Gemeinden und Gemeindeverbänden, unteren Naturschutzbehörden, Trägern der Naturparke und, wenn es sich um Wald handelt, zusätzlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ins Benehmen zu setzen. Sind mehr als 50 Grundstückseigentümer oder -eigentümerinnen bzw. Grundstücksbesitzer oder -besitzerinnen betroffen, kann die Benehmensherstellung durch eine öffentliche Unterrichtung ersetzt werden. Den betroffenen Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen und Grundstücksbesitzern und -besitzerinnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

§ 20 (Fn 11) Markierungszeichen

 (1) Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Markierungszeichen verwendet werden. Die höheren Naturschutzbehörden können für bestimmte Wanderwege andere Markierungszeichen zulassen. Die Zulassung und das andere Markierungszeichen sind im Amtsblatt der Bezirksregierung bekanntzumachen. Orientierungsschilder im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur an Kreuzungspunkten von Wanderwegen oder an anderen bedeutenden Stellen angebracht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und für Skiwanderwege.

 

Fn 11: §§ 1, 3, 6, 8, 11, 12, 17, 19, 20 und 22 zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

 

Die komplette Fassung der Verordnung finden Sie hier.

Verkehrssicherungspflicht

Allgemeines

Wanderwege erfreuen eine Vielzahl von Menschen, junge wie alte. Wandern ist gesund und macht glücklich, denn es fördert nachweislich die Produktion des Glückshormons Endorphin.

Das Wort „Verkehrssicherungspflicht“ sorgt im Zusammenhang mit Wanderwegen aber immer noch bei einigen für Kopfschmerzen und ein übles Gefühl in der Magengegend. Vor allen Dingen Grundstückeigentümer sorgen sich oftmals darum, bei Unfällen in ihrem Wald oder auf ihren Wegen haftbar gemacht werden zu können. Diese nachvollziehbaren Sorgen können allerdings inzwischen durch eine angepasste Gesetzeslage zerstreut werden.

Wichtig für Themen rund um Wanderwege und Verkehrssicherungspflicht sind das Bundeswaldgesetz (BWaldG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Landesnaturschutzgesetz NRW, das Landesforstgesetz bzw. Landeswaldgesetz (LFoG) und das Landschaftsgesetz NRW (LG). Hinzu kommt ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Oktober 2012 (Az.: III ZR 352/13).

 

Duldung

Die Regelungen in Bezug auf Waldgebiete weichen nur in wenigen Punkten von denjenigen für die freie Landschaft ab. Das Betreten auch privater Waldgebiete ist grundsätzlich jedem zu Erholungszwecken gestattet. In der freien Landschaft ist das Betreten von privaten Wegen und Pfaden, von Wirtschaftswegen, Feldrainen, Böschungen und landschaftlich nicht genutzten Flächen ebenfalls grundsätzlich für Erholungssuchende gestattet. Eigentümer müssen das Betreten des Waldes und der freien Landschaft durch Wanderer also dulden. Dies gilt übrigens nur für Einzelpersonen und Kleingruppen, nicht für Großveranstaltungen, an denen mehrere Hundert Personen teilnehmen. Hierfür muss die Zustimmung der Eigentümer eingeholt werden.

Zudem muss auch die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen – und hierzu gehört der WHB – geduldet werden. Die verwendeten Markierungszeichen müssen eine bestimmte Größe einhalten, dürfen nur mit Farbe aufgebracht, geklebt oder mit Aluminiumnägeln befestigt werden und sie müssen einmalig vom Land genehmigt werden. Das weiße X und die weiße Raute, die der WHB vornehmlich benutzt, sind solche genehmigten Zeichen. Ihre Anbringung muss geduldet werden, solange keine baulichen Anlagen verunstaltet werden und durch die Anbringung keine Beschädigung hervorgerufen wird. Markierungszeichen gehören (zumindest ohne Absprache mit den Eigentümern) demnach weder auf Hauswände noch auf Gartenzäune, Verkehrsschilder o. ä.

Zudem bemühen sich die Wegezeichnerinnen und Wegezeichner des WHB stets um Kontaktaufnahme zu Grundstückseigentümer/Innen, wenn sie Wegstücke wissentlich über Privatgrund legen möchten.

 

Haftung/Verkehrssicherung

Alle oben genannten Gesetze betonen ganz deutlich, dass das von den Eigentümern zu duldende Betreten für den Erholungssuchenden auf eigene Gefahr erfolgt. Das bedeutet, dass jeder Wanderer für sich selbst verantwortlich ist und für Eigentümer keine Haftung für typische, sich aus der Natur heraus ergebende Gefahren besteht. Sowohl im Wald als auch in der freien Landschaft ist mit bestimmten Gefahren zu rechnen. So können überall wo Bäume stehen Wurzeln aus dem Boden wachsen, Äste herabfallen, Blätter eine rutschige Schicht bilden, matschige Stellen oder Schlaglöcher entstehen. Dies nennt der Gesetzgeber eine typische bzw. eine waldtypische Gefahr. Sogar abgestellte und fahrende Forstmaschinen bzw. Landmaschinen u.v.m. gelten als solche. Jeder, der sich in der freien Natur bewegt, geht wissentlich das Risiko ein, auf diese Gefahren zu treffen. Ganz ausdrücklich vermerkt beispielsweise das BNatSchG, dass den Eigentümern aus der eingeräumten Betretungsbefugnis für Fremde keine zusätzlichen Sorgfaltsmaßnahmen oder Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden. An dieser Sachlage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Weg, z. B. weil er ein ausgewiesener Wanderweg ist, stärker frequentiert wird als andere. Regelmäßige Baumkontrollen wie dies im Grenzbereich von Privatgrundstücken zu öffentlichen Wegen und Straßen vorgeschrieben ist – unabhängig davon ob hier ein Wanderweg entlangführt oder nicht – sind laut BGH-Urteil von 2012 Grundstückseigentümern nicht zuzumuten.

Eine Einschränkung bilden die sogenannten Megagefahren. Hierbei handelt es sich um für jeden – auch für Laien – sichtbare Gefahren, die zu schweren Verletzungen führen können. Dies gilt beispielsweise wenn sich ein Baum schon mit angehobenem Wurzelteller sichtlich über den Weg geneigt hat und herabzustürzen droht. Waldbesitzer sind nicht verpflichtet, nach solchen Gefahrenstellen zu suchen, müssen diese jedoch beseitigen, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben.

Eine Verkehrssicherungspflicht für Grundstückeigentümer besteht nur in Bezug auf sogenannte atypische Gefahren. Dabei handelt es sich um künstlich errichtete, bauliche Anlagen wie Brücken, Tische, Bänke oder Holzstapel. Hier besteht eine besondere Sorgfaltspflicht und im Falle eines Unfalls eine Haftung seitens der Eigentümer. Die Verkehrssicherungspflicht kann allerdings auf andere Personen oder Institutionen übertragen werden, z.B. an einen Heimatverein, der an einem Wanderweg eine Ruhebank aufstellt. Mit der Verkehrssicherungspflicht sind in einem solchen Fall bestimmte Auflagen verbunden wie z. B. eine regelmäßige Kontrolle nach der Funktionstüchtigkeit. Wenn diese Auflagen erfüllt werden, können Träger der Verkehrssicherungspflicht ebenfalls nicht belangt werden.

 

Beispiel

Die Klage einer durch einen Astabbruch im Wald schwer verletzten Frau wurde abgewiesen, da es sich bei einem Astabbruch um eine Gefahr handelt, „die in der Natur des Baumes begründet war“. „Die Gefahr eines Astabbruches wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte. So urteilte der Bundesgerichtshof am 2.10.2012.

 

Literatur

Neben den oben genannten Gesetzestexten ist die Broschüre „Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer“ aus dem Jahr 2015 zu empfehlen. Hrsg.: aid infodienst (Land- und Hauswirtschaftlicher Auswertungs- und Informationsdienst e.V), Texte: Hugo Gebhard, ISBN: 978-3-8308-1172-5